Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.1 Für alle von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen – auch zukünftige – gegenüber Unternehmen i. S. von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend kurz: Besteller) gelten unsere nachstehenden Allgemeinen
Liefer- und Zahlungsbedingungen. Unternehmer gem. § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.2 Für alle von uns erbrachten Dienstleistungen (z.B. Reparaturen und Prüfungen) gelten, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, zusätzlich zu diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen noch ergänzend unsere aktuellen Servicebedingungen (siehe unter www.isoheat.de).
1.3 Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Regelungen des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten unsere nachstehenden Bedingungen, ohne dass es jeweils eines erneuten Hinweises bedarf.
2. ANGEBOT, UNTERLAGEN, VERTRAGSABSCHLUSS, VERTRAGSINHALT
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigen. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Der Vorrang der Individualabrede in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form bleibt unberührt. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
2.2 Unsere Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass nach dem Vertragsschluss keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstige Beschränkungen eintreten. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt und war dies für uns, trotz vorangegangener eingehender Prüfung, nicht vorhersehbar, ist der vorgenannte Vorbehalt eingetreten. Der Vertrag bezüglich der nicht genehmigten Lieferung und Leistung gilt dann rückwirkend als nicht geschlossen.
2.3 An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie sind vom Besteller vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.4 Die technische Ausführung der bestellten Waren kann durch uns geändert werden, soweit nicht hierdurch eine wesentliche Funktionsänderung eintritt oder der Besteller nachweist, dass die Änderung für ihn unzumutbar ist. Ebenso sind Abweichungen, die technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.5 Soweit wir nicht individualvertraglich verpflichtet sind, bestimmte Maße und besondere Toleranzen einzuhalten, sind handelsübliche Abweichungen, insbesondere ISO- und DIN- Toleranzen zulässig. Mengenabweichungen – insbesondere bei Meterware – sind im Rahmen einer Mehrmenge von 10 % und einer Mindermenge von 5 % zulässig und stellen keinen Mangel der Lieferung dar.
2.6 Eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware übernehmen wir nur, wenn das ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung oder in unserer Werbung zugesagt worden ist.
2.7 Soll nach Zeichnung oder Muster des Bestellers geleistet werden, haftet der Besteller dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Im Schadensfall hat der Besteller uns von Ansprüchen Dritter freizustellen.
3. PREISE
3.1 Unsere Preise gelten ab Werk (EXW). Verpackung, Fracht, Versicherung werden gesondert berechnet. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware, geht auf den Besteller über, sobald die Ware an den Frachtführer übergeben worden ist.
3.2 Die Mehrwertsteuer wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe gesondert berechnet.
3.3 Sollten wir Steuern, Zölle oder ähnliche Aufwendungen durch Lieferungen in das Ausland zu tragen haben oder sollten nach Vertragsabschluss Gebühren oder Abgaben, insbesondere Zölle oder Steuern, eingeführt oder erhöht werden, so sind diese vom Besteller zusätzlich zu tragen.
4. LIEFERZEIT
4.1 Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Dazu gehört auch, dass der Besteller verpflichtet ist, rechtzeitig und vollständig alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die von uns für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden.
4.2 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.3 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen oder die wir nicht zu vertreten haben, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei nicht vorhersehbaren Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren. Für dadurch bedingte Fristüberschreitungen haften wir nicht. Wir werden dem Besteller in diesem Fall den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
4.4 Im Falle eines durch uns zu vertretenden Lieferverzugs ist der Besteller berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf von der Bestellung hinsichtlich der in Verzug befindlichen Leistung zurückzutreten.
5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig. Bei Großaufträgen über 100.000,- € sind 50% bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 25% bei Versandbereitschaft und 25% 30 Tage nach Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig.
5.2 Die Zahlungen sind an uns per Überweisung frei Zahlstelle zu leisten. Die Zahlung ist bewirkt, sobald wir über den Gegenwert frei verfügen können.
5.3 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, alle Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Skontovereinbarungen, Rabatte, Preisnachlässe etc. gelten in diesem Fall als verfallen. Der Besteller hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens bleiben vorbehalten.
5.4 Sind Teillieferungen zulässig, weil sie vereinbart oder dem Besteller zumutbar sind, sind wir berechtigt, für jede Teillieferung eine gesonderte Rechnung auszustellen, die entsprechend den vorstehenden Bedingungen zu zahlen ist.
5.5 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen aus allen laufenden Verträgen mit dem Besteller auszusetzen oder nur gegen Vorauszahlung oder gegen Sicherheitsleistung auszuführen. Wir sind ferner berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen sowie die Waren auf Kosten des Bestellers sofort zurückzuholen, nachdem wir vom Vertrag zurückgetreten sind.
5.6 Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig oder unbestritten ist. Bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Bestellers gem. Ziffer 7.3 und 7.4 dieser AGB unberührt.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 Unsere Lieferungen erfolgen stets unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
6.2 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsgangs weiter zu veräußern. Er darf die Vorbehaltsware jedoch weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
6.3 Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob er die Vorbehaltsware unverarbeitet, be- oder verarbeitet oder zusammen mit anderen Sachen veräußert. Erfolgt die Veräußerung zusammen mit nicht uns gehörender Ware, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Wert bemisst sich nach unseren Verkaufspreisen.
6.4 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder der Vermischung. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerber der Vorbehaltsware auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen.
6.5 Der Besteller ist ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen, unbeschadet unserer eigenen Einziehungsbefugnis. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir die Forderung nicht selbst geltend machen. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Unser Recht, die Abtretung den Drittschuldnern selbst mitzuteilen, wird hierdurch nicht berührt. Dem Besteller ist es untersagt, die Forderung gegen die Drittschuldner an Dritte abzutreten oder mit den Drittschuldnern ein Abtretungsverbot zu vereinbaren.
6.6 Der Besteller ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte unverzüglich und auf schnellstem Weg zu benachrichtigen. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle zur Wahrung unserer Rechte notwendigen Unterlagen zu übergeben und die uns durch eine notwendige Intervention entstehenden Kosten zu erstatten.
6.7 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 v. H., so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl frei geben.
6.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
7. MÄNGELANSPRÜCHE, MÄNGELRÜGE, VERJÄHRUNGSFRIST
7.1 Der Besteller hat die empfangene Ware gem. § 377 HGB unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen. Mängelrügen hat der Besteller unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens aber innerhalb von fünf Kalendertagen nach Erhalt, schriftlich zu erheben. Für versteckte Mängel gilt die gleiche Frist ab Entdeckung. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfallen die Mängelansprüche.
7.2 Wir gewährleisten, dass die gelieferte Ware zum Zeitpunkt der Übergabe und damit bei Gefahrübergang eine etwaig vereinbarte Beschaffenheit hat. Wurde eine Beschaffenheit nicht vereinbart, liegt nur dann ein Sachmangel vor, wenn sich die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet oder sich die Ware nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Waren der gleichen Art unüblich ist und die der Besteller nach der Art der Ware nicht erwarten konnte.
7.3 Der Besteller hat bei jedem Auftreten eines Mangels den Nachweis zu führen, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl eine Nacherfüllung durch Beseitigung (Nachbesserung) oder eine Ersatzlieferung. Wir sind berechtigt, die Mängelbeseitigung durch Dritte vornehmen zu lassen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.4 Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Falls wir den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beheben oder Ersatz liefern, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn nur eine unerhebliche Pflichtverletzung unsererseits vorliegt.
7.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt:
a. bei Lieferung von neuen Waren ein Jahr,
b. bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, ein Jahr.
c. Bei Lieferung von gebrauchten Waren an Unternehmen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
d. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. Ziff. 8.2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.6 Die Frist beginnt bei der Lieferung von neuen Waren ab Ablieferung der Ware und bei einem Werk im Sinne von Ziff. 7.5 b, ab Abnahme.
7.7 Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz bzw. Ersatzvergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von nachfolgender Ziff. 8. Im Übrigen sind sie ausgeschlossen.
7.8 Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht für Mängel, die nach Gefahrübergang entstehen infolge von ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, unzulässige Betriebsweise, natürliche Abnutzung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für jede ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderung der gelieferten Ware.
7.9 Fertigen wir nach einer vom Besteller vorgegebenen Zeichnung ist unsere Mängelhaftung auf die zeichnungsgemäße Ausführung beschränkt. Übernehmen wir Konstruktionsarbeiten im Auftrag des Bestellers, dann haften wir dafür, dass die Ware den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Für Mängel, die aus einer fehlerhaften Konstruktion, Zeichnung u. ä. des Bestellers herrühren, haften wir nicht.
8. SONSTIGE HAFTUNG
8.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
c. Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht vertragswesentlichen Pflichten im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
8.3 Die sich aus Ziff. 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
8.5 Unsere Waren haben ein vielfältiges Anwendungsspektrum. Will der Besteller unsere Waren in einer Art und Weise oder zu einem Zweck einsetzen, für die sie nach unseren Produktunterlagen nicht ausdrücklich vorgesehen sind oder für den wir keine gesonderte schriftliche Freigabe erklärt haben, hat er die Eignung für den beabsichtigten Zweck in eigenen Versuchen zu überprüfen. Eine Haftung unsererseits ist ausgeschlossen.
9. WERKZEUGE UND SONDEREINRICHTUNGEN
9.1 Die von uns angefertigten Sonderwerkzeuge und Sondereinrichtungen bleiben auch dann in unserem Eigentum, wenn die Kosten der Entwicklung/Herstellung vom Besteller zu tragen sind.
9.2 Nimmt der Besteller über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren keine mit diesen Sonderwerkzeugen hergestellten Teile ab und widerspricht er einer angekündigten Vernichtung binnen einer gesetzten Frist nicht, sind wir berechtigt, diese Sonderwerkzeuge auf Kosten des Bestellers vernichten zu lassen.
10. ABTRETUNGSVERBOT
Der Besteller ist nicht berechtigt, ohne unser Einverständnis Rechte aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen auf Dritte zu übertragen.
11. ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
11.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht; die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
11.2 Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus den von uns mit dem Besteller abgeschlossenen Verträgen ist, soweit nichts anderes bestimmt, Ubstadt-Weiher.
11.3 Für unsere Verträge mit Bestellern, die ihren Sitz in den EU-Staaten, der Schweiz, Norwegen oder Island haben, gilt:
Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Landgericht Karlsruhe. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Sitz zu verklagen.
11.4 Für unsere Verträge mit Bestellern, die ihren Sitz in anderen Ländern als den EU-Staaten, der Schweiz, Norwegen und Island haben, gilt: Alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Sitz des Schiedsgerichts ist Karlsruhe. Das Schiedsverfahren ist in deutscher Sprache durchzuführen.
Ubstadt-Weiher, 15. November 2023